Verwaltung
Oberstes Ziel unserer Tätigkeit ist die Werterhaltung und Wertsteigerung Ihrer Immobilie.
Dieses ist nur gewährleistet wenn das Objekt optimal bewirtschaftet wird und auch der "innere Frieden" im Objekt bestmöglich gesichert wird.
Soweit durchführbar, legen wir großen Wert auf die "Ausgewogenheit" der Bewohner.
Bei der Wohngeldabrechung ist unser Bestreben, diese leicht verständlich zu halten.
Ritter Objektbetreuung GmbH legt besonderen Wert auf eine serviceorientierte Betreuung der Bewohner sowie eine exakte Abrechnung und Information gegenüber den Eigentümern.
Für die Eigentümer werden, falls erforderlich, gesichert durch stete Kontrolle, aussagefähige Berichte erstellt und der Eigentümergemeinschaft etwaige Renovierungen, Modernisierungen
oder Verbesserungen vorgeschlagen.
Bei der Durchführung dieser Maßnahmen achten wir peinlichst genau auf ein optimales Kosten und Nutzenverhältnis.
Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem Wohneigentumsgesetz (WEG) sowie den Festsetzungen in der Teilungserklärung, ebenfalls den rechtswirksamen Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.
Eine eventuell weiterführende Tätigkeit wird bei der Verwalterbestellung vereinbart und anschließend durchgeführt.
Der Verwalter sichert die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowohl in technischer, bestandserhaltender, bestandsverbessernder, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht.
Er wird der Gemeinschaft regelmäßig Maßnahmen vorschlagen die zur Verbesserung der gemeinschaftlichen Situation beitragen und die Wertsteigerung positiv beeinflussen.
Die Vertragsdauer wird in der Regel bei einer Verwalterbestellung festgelegt.
Der Verwalter wird den Mitgliedern des Eigentümerbeirates jederzeit Auskunft über die Wirtschaftsführung des verwalteten Objekts erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren die Gemeinschaft betreffen.
Die Konditionen für eine Weg-Verwaltung sind frei verhandelbar. Für Anfragen verwenden Sie bitte auch gern das auf unserer Webseite befindliche Formular.
Unser Service ist nicht rechts- oder steuerberatend!
- die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen;
- die Beschlüsse der Gemeinschaft durchzuführen;
- die Niederschriften über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sowie die richterlichen Entscheidungen nach § 43 WEG ordnungsgemäß aufzubewahren;
- jeweils rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (gleich Kalenderjahr) die Jahresabrechnung zu fertigen und beides der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen;
- die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen selbständig zu treffen, soweit es sich um laufende Reparaturen und Instandsetzungen geringen Umfanges handelt;
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen nach eigenem Ermessen durchzuführen;
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen nach eigenem Ermessen durchzuführen;
- Über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile (Hofbenutzung usw.) zu entscheiden, falls keine Vereinbarung vorliegt und ein Beschluss mit der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Mehrheit durch die Gemeinschaft nicht zustande kommt.
- Die von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verträge sind zu berücksichtigen.
- Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft Gewährleistungsansprüche auf Grund von Baumängeln für diese durchzusetzen. Der Verwalter hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass er Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft so rechtzeitig herbeiführt, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zeitnah erfolgen kann, insbesondere deren Verjährung verhindert wird.
- Der Verwalter ist zur ordnungsgemäßen Geldanlage des Verwaltungsvermögens, insbesondere der Instandhaltungsrückstellung verpflichtet. Er hat die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder mit der Sorgfalt eines Verwalters zu betreiben. Das gemeinschaftliche Vermögen hat der Verwalter von seinem Vermögen getrennt zu halten. Über die Verwendung der gemeinschaftlichen Gelder hat der Verwalter auf Verlangen der Wohnungseigentümer Rechnung zu legen.
- Im Übrigen ist der Verwalter verpflichtet, alle Leistungen nach Maßstäben eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen.
- Der Verwalter nimmt im Namen und für Rechnung der WEG und gegen sie gegenüber Dritten, Privatpersonen, Behörden sowie einzelnen Wohnungseigentümern der Gemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vor, die für die ordentliche Verwaltung erforderlich sind. Die Regelung des § 2.2. bleibt hiervon unberührt.
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer oder auch im eigenen Namen und mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft wie folgt zu agieren:
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
- Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
- die Gemeinschaft gerichtlich (sowohl im Aktiv- wie auch im Passivprozess) und außergerichtlich auch im eigenen Namen in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten und in diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche durchzusetzen und zwar auch ohne Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft;
- Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Freisprech-, Fernsehantennen-, Rundfunkantennen- oder Energieversorgungsanlage für einen oder mehrere Wohnungseigentümer erforderlich sind;
- im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen;
Das Hauptaugenmerk bei der Sondereigentumsverwaltung liegt auf der der Überwachung der Mietzahlungen sowie das rechtzeitige Eingreifen bei Verzug. Ebenfalls müssen die Hausgeldabrechnungen überprüft werden. Hier ein kleiner Auszug aus dem Leistungsspektrum:
- Entgegennahme der Mietzahlungen auf ein separates und auf den Eigentümer lautendes Konto, treuhänderische Verwaltung von Kautionen und Abrechnungen gegenüber dem Bewohner.
- Bearbeitung bei Mieterwechsel (Abnahme, auf Wunsch durch unsere sachverständigen Mitarbeiter), Übergabe der Wohnung, Erteilung von Reparaturaufträgen. Diese erledigen für Sie die Durchführung von Wohnungsübergaben bei Einzug und Wohnungsabnahmen bei Auszug von Bewohnern, einschließlich der Anfertigung eines geeigneten Protokolls. Unser Team steht Ihnen hierfür gern zur Verfügung.
- Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft überprüfen und Einzelabrechnung mit dem Bewohner.
- Gesamte Abwicklung mit Behörden, soweit es die laufende Verwaltung des Anwesens betrifft, in Abstimmung mit dem Wohnungseigentümer.
- Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen.
- Ein Haus- bzw. Mietverwaltungsvertrag ist von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
- Wir veranlassen in Ihrem Auftrag die pünktliche Zahlung aller öffentlichen und sozialen Abgaben sowie der wiederkehrenden Leistungen, ferner die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten- und sonstigen Rechnungen und die Leistung anderer, für die Hausbewirtschaftung notwendigen Ausgaben.
- Vereinnahmen und Führung der Mietkautionen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Ermittlung und Durchführung aller Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen nach den vertraglichen Bestimmungen.
Ansprechpartner: Peter Ritter